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Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und alternative Konfliktlösung

 
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Eignungskriterien für die Wirtschaftsmediation

Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Wirtschaftskonflikt für eine Mediation eignet oder nicht, kommen die nachfolgenden Eignungs- und Ausschlusskriterien in Betracht:

1. Aufwand der Konfliktbehandlung

Ein Vorteil von Mediation in wirtschaftsrechtlichen Konflikten mit zumeist sehr hohen Streitwerten ist die relative Kostengünstigkeit und der geringe Zeitaufwand gegenüber gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren.

2. Interessenbezogenheit und Komplexität
Hinter den meisten wirtschaftlichen Konflikten stecken unternehmerische Ziele und Fragestellungen, die ein Richter bei seiner Entscheidung nicht einmal berücksichtigen, geschweige denn in den Vordergrund rücken darf. Gerichtliche Verfahren werden daher der Komplexität eines wirtschaftsrechtlichen Konflikts häufig nicht gerecht. Außerhalb der zur Entscheidung an das Gericht delegierten Rechtsfragen stehende wirtschaftliche Belange und Interessen der Parteien bleiben zudem meist unberücksichtigt.

3. Rechtsunsicherheit
"Auf hoher See und vor Gericht befindet man sich in Gottes Hand." - Der Ausgang eines Zivilprozesses läßt sich meist nicht vorhersagen. In der Mediation behalten die Parteien dagegen die Ergebnisherrschaft. Nur Verpflichtungen, denen sie ausdrücklich zustimmen, fließen in den Mediationsvergleich ein. Zudem zeigen Untersuchungen, dass Parteien z.B. aufgrund der Einholung von Privatgutachten ihre Prozesschancen meist zu optimistisch einschätzen. Mediation in wirtschaftsrechtlichen Konflikten dient auch dazu, Parteien vor Schaden infolge übeschätzter Erfolgsaussichten zu bewahren.

4. Bedeutung der Parteibeziehung
Auch im Wirtschaftsleben sind die Konfliktparteien oft nicht nur Konkurrenten, sondern langfristig auf Kooperation angewiesen. Die Parteibeziehung in der Wirtschaftsmediation ist vor allem dann wichtig, wenn emotionale Störungen zu irrationalen wirtschaftlichen Entscheidungen führen. Der nicht polarisierende Charakter der Mediation gibt den Parteien die Chance, ihre Parteibeziehung zu erhalten bzw. zu verbessern.


5. Fachkunde und Verfügbarkeit des Mediators
Streitparteien haben keinen Einfluss auf die Wahl des Richters, der über ihren Konflikt entscheidet. Den Mediator können sie dagegen nach Fachkunde, zeitlicher Verfügbarkeit und allgemeinem Ansehen frei auswählen.

6. Vertraulichkeit
Viele Streitparteien meiden die öffentliche Aufmerksamkeit. Gesellschaftliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern können ebenso wie konzerninterne Schadensereignisse im Falle ihres Bekanntwerdens zu einem Reputationsverlust und damit zu wirtschaftlichen Nachteilen führen. Dies gilt gleichermaßen bei Konflikten zwischen Unternehmen. Oft haben Parteien des Konflikts auch ein starkes Interesse daran, dass Betriebsgeheimnisse und wirtschaftliche Daten vertraulich bleiben. Die Mediation ist als vertrauliches Verfahren konzipiert, das hinter verschlossenen Türen stattfindet. Daher eignet sich dieses Verfahren besonders für wirtschaftliche Konflikte.

7. Risiken
Die Einhaltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes ist der Mediation insoweit immanent, als jede Partei ein Interesse daran hat, dass der andere Mediant Verschwiegenheit bewahrt und sich daher auch ohne rechtlichen Druck daran hält. Gleichwohl ist durch vertragliche Vereinbarungen nicht endgültig zu gewährleisten, dass diese zur Verweigerung des Zeugnisses in einem späteren Gerichtsverfahren berechtigen. EIn Mediationsverfahren kann allerdings nur denn erfolgreich verlaufen, wenn die Medianten im Laufe des Verfahrens ihre Interessen offen legen. Für die Wirtschaftsmediation können hierbei bezüglich dieser Absolutheit der Interessenoffenlegung im Einzelfall Abstriche gemacht werden. Auch wenn die Parteien einiges für sich behalten und anderes nur dem Mediator in Einzelgesprächen mitteilen, kommt es oft zu einer von beiden Seiten akzeptierten Einigung.

8. Ausschlußkriterien
8.1. Juristischer Präzedenzfall (grundsätzliche Klärung einer sich immer wieder stellenden Rechtsfrage)
8.2. Kostengesichtspunkte (Abwägung Gerichts-/Anwaltskosten ggü. Kosten der Mediation)
8.3. geringe Einigungschancen (bei fehlendem Einigungswillen der Parteien oder unmöglicher sachlicher Einigung)
8.4. Eigenart des Konflikts (objektiv(!) gute Chance im Rechtsstreit, Streit über Wirksamkeit von AGBs, Öffentlichkeitswirksamkeit erwünscht, z.B. bei Reputationswiederherstellung)
8.5. Mangelnde Entscheidungskompetenz (Verhandlung mit Entscheidungsträgern)
8.6. Fehlende Mediationsfähigkeit (mangelnde Kommunikationsfähigkeit, Sozialkompetenz, Einfühlungsvermögen)